Die Testamentsvollstreckung ist ein starkes und wirkungsvolles Instrument für den Erblasser, um auch über den Tod hinaus auf seinen Nachlass und somit sein Vermögen Einfluss zu nehmen und den Nachlass zu koordinieren. Mit der Testamentsvollstreckung zeigt der Erblasser bereits zu Lebezeiten Interesse am künftigen Schicksal seines Vermögens. Damit wird häufig eine Zersplitterung des Nachlasses und Streit vermieden. Ein großer Anwendungsbereich für die Testamentsvollstreckung sind auch Bedürftigen- und Behindertentestamente.

Die Testamentsvollstreckung wird in der Praxis unterschätzt. Bei den Erben tritt häufig das Gefühl ein, ihnen werde der Nachlass entzogen. Dieses ist jedoch nicht der Fall. Ist nicht eine Verwaltungsvollstreckung angeordnet, erhält der Erbe den Zugriff auf den Nachlass mit der Auseinandersetzung des Nachlasses, die der Testamentsvollstrecker betreibt. Insoweit besteht der Zugriff des oder der Erben gleichwohl, auch wenn ihnen zunächst die Verwaltung des Nachlasses entzogen ist, jedoch nur um eine reibungslose Auseinandersetzung des Nachlasses zu erreichen.

Bedingung hierfür ist jedoch eine vertrauensvolle sowie stringente und professionelle Testamentsvollstreckung. Hieran mangelt es in der Praxis oft, da Fachkenntnisse fehlen und laienhafte Testamentsvollstrecker unprofessionell und oftmals verzögernd vorgehen. Hierdurch kommt es oftmals erst oder wiederum zu Konflikten. Insbesondere dann, wenn der Testamentsvollstrecker selbst Miterbe ist.

Am Erblasser ist es letztendlich, einen professionellen Testamentsvollstrecker einzusetzen und klare Regeln für die Art und Weise der Testamentsvollstreckung vorzugeben. Nur dann werden die Möglichkeiten, die die Testamentsvollstreckung bietet, ausgeschöpft.

  • Die Testamentsvollstreckung ist in der Praxis eine Möglichkeit für den Erblasser, streitige Auseinandersetzungen über den Nachlass zu vermeiden und seinen Willen auch über den Tod hinaus rechtssicher umzusetzen. Insoweit sollten Erblasser - häufiger als es derzeit geschieht - über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nachdenken. In der Praxis herrschen jedoch über die Wirkungen Testamentsvollstreckung und die Befugnisse des Testamentsvollstreckers viele Irrtümer. Darüber hinaus sollten bereits in der Anordnung der Testamentsvollstreckung in der letztwilligen Verfügung ausführliche Anweisungen an den Testamentsvollstrecker enthalten sein.
  • Die Praxis zeigt immer wieder, dass die meisten Fehler der Testamentsvollstreckung bereits in der Anordnung der Testamentsvollstreckung zu finden sind.
  • Damit die Testamentsvollstreckung in der Praxis ein nützliches und wirkungsvolles Instrument bleibt, sollte der Erblasser sich im Rahmen der Anordnung bereits professionell beraten lassen und die Person des Testamentsvollstreckers ebenso professionell auswählen.

Arten der Testamentsvollstreckung

  • Abwicklungsvollstreckung, §§ 2203, 2204 BGB
  • Verwaltungsvollstreckung, § 2209 Satz 1 1. HS BGB
  • Dauervollstreckung, § 2209 Satz 1 2. HS BGB
  • Nacherbenvollstreckung, § 2222 BGB
  • Vermächtnisvollstreckung, § 2223 BGB
  • Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis, § 2208 BGB
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